Im Mietvertrag wird festgehalten, ob der Mieter Kosten für Kleinreparaturen aufkommen muss oder Bagatellschäden beseitigen muss. Der Deutsche Mieterbund (DMB) macht darauf aufmerksam, dass einige Kleinreparaturklauseln unwirksam sein können. „Damit die Kleinreparaturklausel wirksam ist, muss eine Obergrenze für die konkreten Reparaturkosten genannt werden. Das dürfen aber nicht mehr als 100 bis 120 Euro sein. Niedrige Kosten müssen vom Mieter selbst übernommen werden. Zu den Reparaturen, welche Mieter übernehmen müssen, zählen Bereiche der Mietsache, welche häufig vom Mieter genutzt werden, wie beispielsweise Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Rollläden oder Jalousien“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor.
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Dienstag, 10. März 2020
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