Mietverträge enthalten eigentlich immer die Klausel, dass zusätzlich zur Miete entsprechende Nebenkosten anfallen. „Der Vermieter ist dazu verpflichtet, dass er den Mietern die Nebenkostenabrechnung rechtzeitig zukommen lässt. Rechtzeitig bedeutet zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor und bezieht sich dabei auch auf den Deutschen Mieterbund (DMB). Für die Wohnraummiete findet man die entsprechenden Klauseln (BGB). „Nichtsdestotrotz können vertragliche Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern getroffen werden. Dies gilt gleichermaßen auch für Geschäftsraummieten. Allerdings ist es bei Geschäftsmieten so, dass die Abrechnungsfrist keine Ausschlussfrist ist. Das bedeutet, dass der Vermieter auch nach einem Jahr Nachforderungen stellen kann“, so Filor.
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