„Mietet man eine Wohnung oder ein Haus, hält man das ausschließliche Gebrauchsrecht inne. Der Vermieter darf sich nur bei berechtigtem Interesse Zutritt verschaffen. Anders verhält es sich natürlich in Räumen, die nicht im Mietvertrag verankert sind, also nicht offiziell mit angemietet sind. Wer dem Vermieter hier den Zutritt verwehrt, dem droht die Kündigung“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Amtsgerichts Bremen (Az.: 19 C 457/19). Demnach kann es sogar im schlimmsten Fall zu einer Räumungsklage kommen. Im Mietrecht spricht man hier von einer vertragswidrigen Nutzung.
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