„Gibt man eine Heizölbestellung für die Immobilie über Telefon oder Internet auf, besteht ein Widerrufsrecht. Das wissen viele Immobilieneigentümer nicht“, erklärt Immobilienexperte Thomas Filor aus Magdeburg und bezieht sich dabei auf die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Die Problematik bestünde derzeit darin, dass einige Händler von Heizöl behaupten, das Widerrufsrecht bei Heizöl- oder Pelletbestellungen gäbe es für Bestellungen via Telefon und Internet nicht mehr. Hierbei wird sich auf gesetzliche Regelungen bezogen, welche Verträge zur Lieferung von Waren vom Widerruf ausschließt. Dabei geht es aber um Waren, deren Preise von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängig sind. Laut Bundesgerichtshof zählt Heizöl aber nicht dazu (Urteil vom 17.6.21, Az.: VIII ZR 249/14). Immobilienbesitzer können ihre Bestellungen also problemlos rückgängig machen, wenn noch kein Heizöl geliefert wurde.
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