Das Amtsgericht Tecklenburg (Az.: 13 C 171/20) hat entschieden, dass verdeckte Kellerfenster keine Mietminderung rechtfertigen. Die Tauglichkeit der Mietsache wird nämlich nicht beeinträchtigt, so das Amtsgericht. Der Keller sei lediglich dunkel. In dem vorliegenden Fall wollte Mieter einen Hobbyraum in seinem Keller einrichten. Die Fenster gingen aber zum Garten des benachbarten Grundstücks raus, sodass diese sich einen Sichtschutz davor bauten. Dadurch wurde das Fenster vom Hobbyraum verdeckt. Der Mieter forderte 10 Prozent weniger Miete. Der ausgebaute Kellerraum war ohnehin nicht im Mietvertrag als solcher aufgeführt.
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