Gelangt ein Mieter oder eine Mieterin in Zahlungsverzug mit der Miete, kann er oder sie fristlos gekündigt werden. Trotzdem sollten sich Vermieter und Eigentümer nicht allzu viel Zeit damit lassen: nach anderthalb Jahren ist es nämlich rechtlich zu spät, die Mietrückstände einzufordern. So entschied es das Landgericht Leipzig (Urteil vom 12.05.2020 - 02 S 401/19). Ein Mieter aus Leipzig hatte im verhandelten Fall im Jahr 2017 seine Miete oft verspätet gezahlt. Erst im Februar 2019 reagierte sein Vermieter mit der außerordentlichen Kündigung. Der Mieter weigerte sich, zu zahlen, woraufhin der Vermieter ihm eine Räumungsklage androhte – ohne Erfolg. Eine Kündigung hätte laut Landgericht Leipzig zeitnahe ausgesprochen werden müssen.
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