Laut Deutschen Mieterbund (DMB) werden hierzulande im Jahr rund zwei Millionen Mietverträge abgeschlossen. Fehler, die Mietern aus Unwissen bei Vertragsabschluss passieren, können sich später als problematisch herausstellen. Und dazu gehört eben auch die Dauer des Mietverhältnisses. Unbefristete Mietverträge sind in der Tat die Regel. Kommt es zum Ausnahmefalls eines Zeitmietvertrags, reicht es allerdings nicht aus, lediglich Vertragsbeginn und Vertragsende in den Vertrag aufzunehmen. Ein triftiger Grund ist unabdingbar, damit der Vertrag seine Wirksamkeit erhält. Ein solcher Grund kann Eigenbedarf aber auch ein geplanter Umbau sein. Ohne die Verschriftlichung dieses Grundes, kann der Mietvertrag als unbefristet behandelt werden. Nichstdestotrotz kann üblicherweise ein Kündigungsverzicht von bis zu vier Jahren vereinbart werden. Dies bietet zusätzliche Planungssicherheit für Mieter und Vermieter.
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Donnerstag, 16. Juni 2022
Kündigungsschutz für Mieter in Deutschland
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Kündigung,
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